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Kein eigenmächtiger Rückschnitt von Bäumen


Hinweis auf Genehmigungspflicht

Besonders weist die Gemeinde Emlichheim darauf hin, dass das Fällen von Bäumen oder Entnehmen von Hecken grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Grafschaft Bentheim ist erforderlich, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung in Natur und Landschaft vorliegt und dieser Sachverhalt nicht bereits im Rahmen von anderen Genehmigungsverfahren (z.B. Aufstellung Bebauungsplan, BImSch-Verfahren, o.ä.) abgehandelt wird. Ob eine sogenannte „erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder Landschaftsbildes“ vorliegt, muss im Einzelfall naturschutzfachlich beurteilt werden. „Als Faustformel gilt z.B., dass ein Eingriff vorliegt, wenn ein Baum in Brusthöhe einen Durchmesser von 30 cm oder mehr aufweist“, erklärt Inga Müller, Abteilungsleiterin der Bauverwaltung der Samtgemeinde Emlichheim. Damit ist es nicht mehr zulässig, Einzelbäume ohne Weiteres zu fällen oder Hecken zu entfernen. Diese Regelung betrifft ebenfalls Einzelbäume im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht.

Wiederherstellung oder Kompensationen

Für eingriffsrelevante Maßnahmen sind Genehmigungen schriftlich bei der Naturschutzbehörde zu beantragen und Vermeidungs- oder Kompensationsmaßnahmen zu vereinbaren. Wurde ohne Genehmigung erheblich in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild eingegriffen, erfolgen Anordnungen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes oder von Kompensationsmaßnahmen. Außerdem stellen derartige Maßnahmen Ordnungswidrigkeiten dar, für die ein Bußgeld verhängt werden kann.

Sachbeschädigung im öffentlichen Raum

„Leider mussten wir in der Vergangenheit des Öfteren feststellen, dass der eine oder andere Anlieger bei seiner privaten Grün- und Baumpflege keine Rücksicht auf die Bäume und Sträucher im öffentlichen Straßenraum genommen hat“, teilt Gemeindedirektor Ansgar Duling mit. Immer wieder wurden ohne Absprache Baum- oder Strauchbestand der Gemeinde in Eigeninitiative von Anliegern beschnitten oder gestutzt. „Eigenmächtiges Handeln ist nicht erlaubt und stellt darüber hinaus eine Sachbeschädigung dar“, berichtet Bauabteilungsleiterin Inga Müller. Insbesondere ist ein solcher Selbsthilfeeinsatz ärgerlich, wenn er nicht sachgemäß durchgeführt worden ist. Dann kann es im Einzelfall zu einer Schädigung des Gehölzes führen und im schlimmsten Fall zu einer Gefährdung. „In Einzelfällen müssen wir auch mit Strafanzeigen reagieren sowie Schadensersatz fordern“, ergänzt Müller.

regelmäßiger Gehölzrückschnitt durch Bauhof

Weiter weist die Gemeinde darauf hin, dass der Bauhof im Ort regelmäßig Gehölz zurückschneidet. Sollten dennoch Bäume oder Sträucher im Weg sein oder zurückgeschnitten werden müssen, können sich Bürgerinnen und Bürger bei Inga Müller melden (Telefon 05943 809-153, E-Mail: mueller@emlichheim.de).