Wohngeld
Wohngeld beantragen
Sie möchten Wohngeld beantragen?
Vor Antragstellung wird empfohlen, telefonisch oder per E-Mail mit der Wohngeldbehörde der Samtgemeinde Emlichheim Kontakt aufzunehmen.
In einer Überschlagsrechnung wird ermittelt, ob sich ein Wohngeldanspruch errechnet. Halten Sie dafür folgende Angaben bereit:
- Wohnen Sie zur Miete oder haben Sie Eigentum?
- Wie hoch ist die monatliche Miete bzw. Belastung?
- Wie viele Haushaltsmitglieder bewohnen den Wohnraum?
- Wie hoch ist das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder (z.B. Renten, Erwerbseinkommen (auch aus geringfügiger Beschäftigung), Unterhaltszahlungen, Elterngeld, Krankengeld u.a.)
- Wurde eine Schwerbehinderung oder Pflegestufe festgestellt?
- Einen möglichen Wohngeldanspruch können Sie auch über den Wohngeldrechner ermitteln.
- Melden Sie sich mit Ihrer BundID an, um mit dem Ausfüllen des Antrages beginnen zu können.
- Die BundID ist ein zentrales Bürgerkonto des Bundes, mit dem Sie sich online gegenüber Behörden ausweisen und digitale Verwaltungsleistungen nutzen können. Sie ermöglicht die Anmeldung mit Personalausweis-Onlinefunktion, ELSTER oder EU-Identitäten und bietet ein digitales Postfach für Bescheide. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet.
Was ist Wohngeld?
- Finanzielle Unterstützung bei den Wohnkosten
- Für Mieter*innen sowie Eigentümer*innen möglich
- Wohngeldhöhe ist unter anderem vom Einkommen, der Haushaltsgröße sowie der Miete/den Belastungen abhängig
Welche Personengruppen können Wohngeld beantragen?
Sie können Wohngeld beantragen, wenn Sie ein niedriges Einkommen oberhalb der Grundsicherung haben und zu einer dieser Personengruppen gehören:
- Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente
- erwerbstätige Familien, Alleinerziehende und Paare mit niedrigem Einkommen
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich
- Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt einen BAföG-Anspruch hat
- Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen
Sonstiges
- durch einen Wohngeldanspruch haben Sie Anspruch auf Bildung und Teilhabeleistungen.
- Sie haben keinen Anspruch, wenn Ihre Unterkunftskosten durch einen anderen Sozialleistungsträger übernommen werden.
Für alle weiteren Informationen stehen Ihnen die Kolleginnen der Wohngeldbehörde zur Verfügung.
