Rathaus Emlichheim
© Samtgemeinde Emlichheim

Wohngeld

Wohngeld beantragen

Sie möchten Wohngeld beantragen? 

Vor Antragstellung wird empfohlen, telefonisch oder per E-Mail mit der Wohngeldbehörde der Samtgemeinde Emlichheim Kontakt aufzunehmen. 

In einer Überschlagsrechnung wird ermittelt, ob sich ein Wohngeldanspruch errechnet. Halten Sie dafür folgende Angaben bereit: 

  • Wohnen Sie zur Miete oder haben Sie Eigentum?
  • Wie hoch ist die monatliche Miete bzw. Belastung?
  • Wie viele Haushaltsmitglieder bewohnen den Wohnraum?
  • Wie hoch ist das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder (z.B. Renten, Erwerbseinkommen (auch aus geringfügiger Beschäftigung), Unterhaltszahlungen, Elterngeld, Krankengeld u.a.)
  • Wurde eine Schwerbehinderung oder Pflegestufe festgestellt? 
  • Einen möglichen Wohngeldanspruch können Sie auch über den Wohngeldrechner ermitteln. 


  • Melden Sie sich mit Ihrer BundID an, um mit dem Ausfüllen des Antrages beginnen zu können.
  • Die BundID ist ein zentrales Bürgerkonto des Bundes, mit dem Sie sich online gegenüber Behörden ausweisen und digitale Verwaltungsleistungen nutzen können. Sie ermöglicht die Anmeldung mit Personalausweis-Onlinefunktion, ELSTER oder EU-Identitäten und bietet ein digitales Postfach für Bescheide. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet.


Was ist Wohngeld?

  • Finanzielle Unterstützung bei den Wohnkosten 
  • Für Mieter*innen sowie Eigentümer*innen möglich 
  • Wohngeldhöhe ist unter anderem vom Einkommen, der Haushaltsgröße sowie der Miete/den Belastungen abhängig 


Welche Personengruppen können Wohngeld beantragen?

Sie können Wohngeld beantragen, wenn Sie ein niedriges Einkommen oberhalb der Grundsicherung haben und zu einer dieser Personengruppen gehören: 

  • Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente 
  • erwerbstätige Familien, Alleinerziehende und Paare mit niedrigem Einkommen 
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich 
  • Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt einen BAföG-Anspruch hat 
  • Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen


Sonstiges

  • durch einen Wohngeldanspruch haben Sie Anspruch auf Bildung und Teilhabeleistungen.         
  • Sie haben keinen Anspruch, wenn Ihre Unterkunftskosten durch einen anderen Sozialleistungsträger übernommen werden. 


Für alle weiteren Informationen stehen Ihnen die Kolleginnen der Wohngeldbehörde zur Verfügung.