Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

  • Leistungsbeschreibung

    In Deutschland gibt es kein förmliches Anerkennungsverfahren für ausländische Ehen. Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, sind Sie also nicht verpflichtet, sich in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen.

    Um den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen zu erleichtern, kann es jedoch von Vorteil für Sie sein, sich beim für Sie zuständigen Standesamt in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen. Dort können Sie sich anschließend eine deutsche Eheurkunde ausstellen lassen. Diese beweist Ihre Eheschließung und gibt Aufschluss über die Namensführung.

    Eine im Ausland geschlossene Ehe ist in Deutschland anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde.

    Heiratsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland im Falle einer für den deutschen Rechtsbereich wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anerkannt, jedoch oftmals nur dann akzeptiert, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierfür ist eine Apostille oder Legalisation hilfreich, die die Echtheit der Urkunde bestätigt. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich.

  • Verfahrensablauf

    • Stellen Sie den Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung im Eheregister beim zuständigen Standesamt.
    • Das Standesamt prüft den Antrag und beurkundet die Eheschließung, wenn es auf Grund der beigebrachten Nachweise die Überzeugung erlangt hat, dass die Ehe rechtgültig geschlossen worden ist.
    • Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt anschließend eine Eheurkunde aus dem Eheregister aus.
    • Stellen Sie den Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung im Eheregister beim zuständigen Standesamt.
    • Das Standesamt prüft den Antrag und beurkundet die Eheschließung, wenn es auf Grund der beigebrachten Nachweise die Überzeugung erlangt hat, dass die Ehe rechtgültig geschlossen worden ist.
    • Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt anschließend eine Eheurkunde aus dem Eheregister aus.
  • Zuständige Stelle

    Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz liegt oder zuletzt lag, beziehungsweise das Standesamt am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland.

    Für Personen ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

  • Voraussetzungen

    • Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens eine der beiden Personen hat die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise ist als ausländischer Flüchtling, Asylberechtigte oder Asylberechtigter oder staatenlose Person anerkannt.
    • Keiner der Partner verfügt über einen Wohnsitz, oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis oder Nutzung einer ID-Funktion
    • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
    • bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
      • beglaubigte Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte
    • bei Geburt der Eheleute im Ausland:
      • Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • war ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
      • beglaubigte Abschrift aus dem deutschen Eheregister der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk
      • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller vorherigen Ehen, zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile, mit Echtheitsnachweis (Apostille oder Legalisation)
        • vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk")
      • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
    • hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
      • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
    • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzerinnen oder Übersetzer
    • im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein
  • Welche Gebühren fallen an?

    Für Niedersachsen ergeben sich die Gebühren aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO.

    Die Höhe der Kosten für die Beurkundung einer Eheschließung im Ausland nach § 34 Abs. 1 PStG ist variabel. Dabei fallen zunächst fixe Gebühren in Höhe von 85 € an.

    Je ausländisches Recht, das nach Artikel 13 Abs. 1 oder Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 EGBGB zu beachten ist, zuzüglich 50 €.

    Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG nicht bedarf, zuzüglich 50 €.

    Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich 50 €.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    • Den Antrag auf Beurkundung der Eheschließung können zu Lebzeiten nur die Ehegatten selbst stellen.
    • Nach dem Tod beider Ehegatten sind auch deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.
  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

    Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    nicht angegeben

  • Rechtsbehelf

    • Anweisungsantrag bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht (Personenstandsgericht).
  • Was sollte ich noch wissen?

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Unterstützende Institutionen

    nicht angegeben

  • Kurztext

    • Eheschließung Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen Deutscher ohne Inlandswohnsitz.
    • Hat eine deutsche Staatsbürgerin oder ein deutscher Staatsbürger im Ausland geheiratet, kann die Eheschließung unter bestimmten Voraussetzungen in ein deutsches Eheregister eingetragen werden.
    • Es besteht keine Pflicht zur Eintragung in ein deutsches Eheregister.
    • Um den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen zu erleichtern, kann es von Vorteil sein, sich in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen:
      • Dann kann eine deutsche Eheurkunde als Nachweis über die im Ausland geschlossene Ehe beantragt werden
    • Zuständig:
      • ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz liegt oder zuletzt lag beziehungsweise das Standesamt, wo der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist
      • für Personen ohne Inlandswohnsitz: Standesamt I in Berlin
  • Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    nicht angegeben

  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

    nicht angegeben

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    2/3
  • Status Bibliothekseintrag

    6
  • Status Katalogeintrag

    6

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz liegt oder zuletzt lag, beziehungsweise das Standesamt am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland.

Für Personen ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

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Zuständige Mitarbeitende