Hinweis auf Baumfällungen
Bäume und Sträucher gehören zum Ortsbild wie Straßen, Wege, Plätze oder Gebäude. Sie spenden Schatten, nehmen CO2 auf, geben Sauerstoff ab und tragen damit zum guten Mikroklima bei. Dem einen oder anderen mögen Baum- und Strauchwerk zu viel Schatten werfen oder die Sicht nehmen. „Baumschutz ist für die Gemeinde Emlichheim ein wichtiges Thema. Aus diesem Grund wurde vor zwei Jahren eine Baumschutzkommission, die aus Mitgliedern des Gemeinderates, der Verwaltung und dem Bauhof besteht, ins Leben gerufen“, erklärt Gemeindedirektor Ansgar Duling.
Die Gemeinde Emlichheim weist darauf hin, dass das Fällen von Bäumen oder Entnehmen von Hecken grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Grafschaft Bentheim ist erforderlich, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung in Natur und Landschaft vorliegt und dieser Sachverhalt nicht bereits im Rahmen von anderen Genehmigungsverfahren (z.B. Aufstellung Bebauungsplan, BImSch-Verfahren, o.ä.) abgehandelt wird. Ob eine sogenannte „erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder Landschaftsbildes“ vorliegt, muss im Einzelfall naturschutzfachlich beurteilt werden. „Als Faustformel gilt z.B., dass ein Eingriff vorliegt, wenn ein Baum in Brusthöhe einen Durchmesser von 30 cm oder mehr aufweist“, erklärt Inga Müller, Abteilungsleiterin der Bauverwaltung der Samtgemeinde Emlichheim. Bereits seit einigen Jahren ist es somit nicht mehr zulässig, Einzelbäume ohne Weiteres zu fällen oder Hecken zu entfernen. Diese Regelung betrifft ebenfalls Einzelbäume im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht.
Für eingriffsrelevante Maßnahmen sind Genehmigungen schriftlich bei der Naturschutzbehörde zu beantragen und Vermeidungs- oder Kompensationsmaßnahmen zu vereinbaren. Wurde ohne Genehmigung erheblich in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild eingegriffen, erfolgen Anordnungen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes oder von Kompensationsmaßnahmen. Außerdem stellen derartige Maßnahmen Ordnungswidrigkeiten dar, für die ein Bußgeld verhängt werden kann.
„Leider mussten wir in der Vergangenheit gelegentlich feststellen, dass der eine oder andere Anlieger bei seiner privaten Grün- und Baumpflege keine Rücksicht auf die Bäume und Sträucher im öffentlichen Straßenraum genommen hat“, teilt Gemeindedirektor Ansgar Duling mit. Immer wieder wurden ohne Absprache Baum- oder Strauchbestand der Gemeinde in Eigeninitiative von Anliegern beschnitten oder gestutzt. „Eigenmächtiges Handeln ist nicht erlaubt und stellt darüber hinaus eine Sachbeschädigung dar“, berichtet Abteilungsleiterin Inga Müller aus der Bauverwaltung der Samtgemeinde. Insbesondere ist ein solcher Selbsthilfeeinsatz ärgerlich, wenn er nicht sachgemäß durchgeführt worden ist. Dann kann es im Einzelfall zu einer Schädigung des Gehölzes führen und im schlimmsten Fall zu einer Gefährdung. „In diesen Fällen müssen und werden wir weiterhin mit Strafanzeigen reagieren sowie Schadensersatz fordern“, ergänzt Müller.
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